Beitragsordnung
Gemäß § 4 der Satzung des „Chorklang Eintracht“ Köthen vom 29.07.2021 hat die Mitgliederversammlung am 12.03.2025 diese Beitragsordnung beschlossen.
Präambel
Die Mitgliedsbeiträge sind das finanzielle Rückgrat des Chores. Sie sichern seinen Handlungsspielraum und seine gesellschaftliche Beweglichkeit. Der Beitragssatz gilt für alle aktiven, passiven und fördernden Mitglieder des Chores.
§ 1 Zahlung des Mitgliedsbeitrages
1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Beitrag für das jeweilige satzungsgemäße Geschäftsjahr des Chores, das gemäß § 13 der Satzung das Kalenderjahr ist.
2) Der Mitgliedsbeitrag wird als gleichbleibender monatlicher Betrag festgelegt.
Der Betrag kann in zwei Varianten beglichen werden:
1. Halbjährlich – jeweils bis zum 31.01. und 15.07. eines jeden Jahres
2. Jährlich – bis zum 01.03. eines jeden Jahres
Die Zahlung kann durch Barzahlung an den Schatzmeister oder durch Überweisung auf das Konto des Chores erfolgen.
3) Kommt ein Chormitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages gemäß § 1 Abs. 2 dieser Ordnung trotz Mahnung innerhalb eines Monats nicht nach, ist der Chor berechtigt, einen Säumnisbetrag in Höhe von 5,00 € zu erheben.
§ 2 Höhe des Mitgliedsbeitrages
1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird in Höhe von
7,00 €
(sieben Euro)
festgelegt.
Gemäß § 2 dieser Beitragsordnung sind somit zu zahlen:
1. Halbjährlich - 42,00 € je Halbjahr
2. Jährlich - 84,00 €
2) Der gezahlte Betrag wird durch den Schatzmeister auf der Mitgliedskarte quittiert.
§ 3 Beitragsbefreiung
Von der verpflichteten Zahlung des Mitgliedsbeitrages sind Ehrenmitglieder befreit. Ebenso sind Gastsänger und –sängerinnen gemäß
§ 3 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 3 der Satzung des Chores von der Zahlung befreit.
Eine freiwillige Zahlung des Beitrages oder eines anderen Betrages bleibt unberührt. Das Ehrenmitglied bzw. der Gast oder jeder Andere kann dafür eine für das Finanzamt relevante Spendenbescheinigung erhalten.
§ 4 Gegenforderung, Zurückbehaltung
Gegen eine Beitragsforderung des Chores ist die Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Mitgliedes oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen.
§ 5 Inkrafttreten
1) Die vorstehende Beitragsordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
2) Die in dieser Beitragsordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in ihrer männlichen als auch in ihrer weiblichen Form.
Köthen, 12.03.2025
gez. Elze gez. Arndt gez. Giermann
Elze Arndt Giermann
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schatzmeister